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Faksimile "Ostfriesische geschichte" Auszug aus:         [ §7  §8  §9  §10  §11  §12  §13  §14 ]

Tileman Dothias Wiarda:
Ostfriesische Geschichte
Zehnter Band, Zweite Abtheilung.
Leer 1817

....    [ Das Jahr 1813 ]

Fünftes Buch, Sechster Abschnitt

§ 8

Die vorerwähnte Insurrection gründete sich auf die Niederlage und die Unfälle der französischen Armee und auf eine in diesem Departement erwartete Annäherung russischer Truppen. Der tapfere preußische General von York war der erste, der sich, nach einer mit den russischen Befehlshabern in Ostpreußen abgeschlossenen Capitulation, gleich in dem Anfange dieses Jahres 1813 von der französischen Armee trennte. Dieser Abfall war den, ohnehin so sehr geschwächten, Franzosen höchst nachtheilig, indem dadurch schon am 5. Jan. 1813 der Graf von Witgenstein seinen Einzug in Königsberg halten konnte. Am 11. Jan. mußten die Franzosen das ganze rechte Weichselufer und am 23. Febr. das rechte Ufer der Oder räumen, und sogar schon am 4. März Berlin verlassen. Der Überrest der unter dem Oberbefehl des Vicekönigs von Italien und des Marschalls von Augerau stehenden französischen Armee wurde nun bald aus den preußischen Staaten bis zu der Elbe verdrängt. So war denn der Kriegsschauplatz in kurzer Zeit von dem Dnieper und der Dwina an die Oder und Elbe versetzt.

Inzwischen kamen die Russen uns näher. Bereits am 12. März mußten die Franzosen Hamburg räumen, da denn am 17. die Russen diese freie Hansestadt unter dem Obersten von Tettenborn wieder besetzten. Nun ward sogleich der alte Senat in Hamburg wieder eingesetzt und darauf von beiden Hansestädten, Hamburg und Lübeck, die Errichtung einer hanseatischen Legion angeordnet. Bei diesen so veränderten Umständen war man vor einem Aufstand in diesem, noch von den Franzosen besetzten, Departement besorgt. Der Präfekt lies daher, zur Vorbeugung tumultuarischer Bewegungen, durch eine besondere Proclamation unter dem 9. März bekannt machen, daß, nach einer Kaiserlichen Verordnung vom 25. Febr.

"jede Person, die in dem Bezirk der 17ten, 31ten und 32ten Militairdivision eines Verbrechens gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates, der Rebellion, der Beschimpfungen, oder Gewaltthätigkeiten gegen die Handhaber der öffentlichen Gewalt angeklagt werden würde, vor eine Militaircommission gestellt werden sollte."

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