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Auszug aus: [ §7 §8 §9 §10 §11 §12 §13 §14 ] Tileman
Dothias Wiarda: ....
[ Das Jahr 1813
] Fünftes
Buch, Sechster Abschnitt §
8 Die vorerwähnte
Insurrection gründete sich auf die Niederlage und die Unfälle der
französischen Armee und auf eine in diesem Departement erwartete
Annäherung russischer Truppen. Der tapfere preußische General
von York war der erste, der sich, nach einer mit den
russischen
Befehlshabern in Ostpreußen abgeschlossenen Capitulation,
gleich in dem Anfange dieses Jahres
1813 von der französischen Armee trennte. Dieser Abfall war den,
ohnehin so sehr geschwächten, Franzosen höchst nachtheilig, indem
dadurch schon am 5. Jan. 1813 der Graf von Witgenstein seinen Einzug in
Königsberg halten konnte. Am 11. Jan. mußten die Franzosen das ganze
rechte Weichselufer und am 23. Febr. das rechte Ufer der Oder räumen,
und sogar schon am 4. März Berlin verlassen. Der Überrest der unter dem
Oberbefehl des Vicekönigs von Italien und des Marschalls von Augerau
stehenden
französischen Armee wurde nun bald aus den preußischen Staaten bis zu
der
Elbe verdrängt. So war denn der Kriegsschauplatz in kurzer Zeit von dem
Dnieper und der Dwina an die Oder und Elbe versetzt. Inzwischen kamen die
Russen uns näher. Bereits am 12. März mußten die
Franzosen Hamburg räumen, da denn am 17. die Russen diese freie
Hansestadt unter dem Obersten
von
Tettenborn wieder besetzten. Nun ward sogleich der alte Senat
in
Hamburg wieder eingesetzt und darauf von beiden Hansestädten, Hamburg
und Lübeck, die Errichtung einer hanseatischen Legion angeordnet. Bei
diesen so veränderten Umständen war man vor einem Aufstand in
diesem, noch von den Franzosen besetzten, Departement besorgt. Der
Präfekt lies daher, zur Vorbeugung tumultuarischer Bewegungen, durch
eine besondere Proclamation unter dem 9. März bekannt machen, daß,
nach einer Kaiserlichen Verordnung vom 25. Febr. "jede
Person, die in dem Bezirk der 17ten, 31ten und 32ten Militairdivision
eines
Verbrechens gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates, der
Rebellion,
der Beschimpfungen, oder Gewaltthätigkeiten gegen die Handhaber der
öffentlichen
Gewalt angeklagt werden würde, vor eine Militaircommission gestellt
werden
sollte." |
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