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Faksimile "Ostfriesische geschichte" Auszug aus:         [ §7  §8  §9  §10  §11  §12  §13  §14 ]

Tileman Dothias Wiarda:
Ostfriesische Geschichte
Zehnter Band, Zweite Abtheilung.
Leer 1817

....    [ Das Jahr 1813 ]

Fünftes Buch, Sechster Abschnitt

§ 14

Ueber dieses Departement schwebte ein großes Ungewitter, welches sich indessen glücklich vertheilte und nicht zum Ausbruch kam. Etwas früher, wie hier, waren in den hanseatischen Departementen Insurrectionen entstanden. Der Kaiser hatte hierauf unter dem 10. April, auf den Grund eines Senats-Consults vom 3. April, eine dreimonatliche Aufhebung der constitutionellen Verwaltung in der ganzen 32. Militairdivision, oder in den Departementen der Oberemse, der Weser- und Elbemündungen decretiert. Danach waren diese drei Departemente außer der Constitution oder dem Schutze der Gesetze (hors de la loi) gesetzt. Bei einer solchen Militairregierung war niemand seiner Freiheit, seines Vermögens und seines Lebens sicher. So heißt es unter andern im diesem Decrete:

"§ 1. Der Generalcommandant en Chef der 32. Militairdivision ist besonders mit der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe in den Departementen dieser Division beauftragt.
§ 2. Er übt in den 3 Departementen die hohe Policei aus, kann Maaßregeln treffen, welche er für nötig erachtet, mit Anwendung der Strafen, welche das Gesetzbuch vorschreibt. Er kann provisorisch die Unterpräfecten, Friedensrichter, Mairen und Policeibeamten ab- und ansetzen.
§ 3. Er kann strafweise besondere Contributionen von Städten, Communen und Arrondissementen verlangen, und, wo es nöthig ist, sich derjenigen Maaßregeln bedienen, welche in einem feindlichen Lande üblich sind, um sich die Einzahlungen der Contributionen zu verschaffen.
Und weiter,
§ 6. das Criminalgericht wird durch ein außerordentliches Gericht ausgeübt;
§ 14. die Urteile sind gleich in der letzten Instanz zu erlassen, da denn kein Cassationsgesuch stattfindet usw."

Diese harte Verfügung ward nachher sogar, nach Ablauf der bestimmten 3 Monate, noch anderweit auf 3 Monate bis zum 15. October verlängert, Meisterhaft verstand es der Generalcommandant, Prinz Eckmühl, kraft der ihm aufgetragenen unumschränkten Gewalt, die Hanseaten zu drängen, zu quälen, sie auszusaugen und bluten zu lassen. Die blos der Stadt Hamburg unter dem 7. Jun., als Strafe, auferlegte Contribution von 48 Millionen und überhaupt alle Gräuelscenen sind aus der Tagesgeschichte bekannt.

Dieses Departement der Ostems stand schon 1811 wegen des Tumultes in Aurich und auf den Fehnen bei dem Kaiser im schwarzen Buche angeschrieben, und ward nur nachher durch vielseitige kräftige Fürsprachen daraus wieder gelöscht. Nun aber ward nach dieser neuen Insurrection in Paris wieder darauf angetragen, daß ein ähnliches Strafgericht, wie in den hanseatischen Departementen, auch über dieses verhängt werden müßte. Und in der That war diesesmal die Insurrection hier schon weiter gediehen, wie wenigstens in dem Departement der Oberemse. Dennoch blieb das Departement der Ostemse unter seiner bisherigen constitutionellen Verwaltung, und wurde nicht, wie die hanseatischen Departemente, unter eine militairische Regierung gestellt.

Dieses unsere Departement stand unter der 31sten Militairdivision. Der Chef derselben, der Divisionsgeneral Janssen, dieser würdige Mann, und dann auch selbst der Präfect, sollen günstig für dieses Departement berichtet, und die Volksbewegungen darin als unbedeutend angegeben haben. Dies mag freilich wohl die erste Grundlage zur Abwendung unseres Unsterns gewesen seyn: indessen mag auch noch ein anderer Umstand dazu beigetragen haben.  Napoleon hatte blos die unter der 32sten Militairdivision stehenden Departemente, als eine abschreckende Warnung für andere Departemente, außer der Constitution gesetzt; hätte er nun eben so mit dem einzelnen holländischen Departement der Ostemse verfahren wollen: so wäre dazu wieder ein neues Decret und eine besondere Verfügung an den Divisionsgeneral in Groningen erforderlich gewesen. Hätte Napoleon das vorhin mehrmals angebrachte Gesuch und den Wunsch der Eingesessenen, um dieses Departement von den holländischen zu trennen, und es dagegen mit den deutschen hanseatischen zu verbinden, genehmigt: so würde auch wohl sicher das nämliche Strafgericht über dasselbe ergangen seyn. So wenig weiß der kurzsichtige Mensch, was zu seinem Frieden dient!


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