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Auszug aus: [ §7 §8 §9 §10 §11 §12 §13 §14 ] Tileman
Dothias Wiarda: ....
[ Das Jahr 1813
] Fünftes
Buch, Sechster Abschnitt §
14 Ueber
dieses Departement schwebte ein großes Ungewitter, welches sich
indessen
glücklich vertheilte und nicht zum Ausbruch kam. Etwas früher, wie
hier,
waren in den hanseatischen Departementen Insurrectionen
entstanden. Der Kaiser
hatte hierauf
unter dem 10. April, auf den Grund eines Senats-Consults vom 3. April,
eine
dreimonatliche Aufhebung der constitutionellen Verwaltung in der ganzen
32.
Militairdivision, oder in den Departementen der Oberemse, der Weser-
und
Elbemündungen decretiert. Danach waren diese drei Departemente außer
der
Constitution oder dem Schutze der Gesetze (hors
de la loi) gesetzt. Bei einer
solchen Militairregierung war niemand seiner Freiheit, seines Vermögens
und seines Lebens sicher.
So heißt es unter andern im diesem Decrete: "§ 1.
Der Generalcommandant en Chef der 32. Militairdivision ist besonders
mit
der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe in
den
Departementen dieser Division beauftragt. Diese
harte Verfügung ward nachher sogar, nach Ablauf der bestimmten 3
Monate,
noch anderweit auf 3 Monate bis zum 15. October verlängert, Meisterhaft
verstand
es der Generalcommandant, Prinz Eckmühl, kraft der ihm aufgetragenen
unumschränkten Gewalt, die Hanseaten zu drängen, zu quälen, sie
auszusaugen und bluten
zu lassen. Die blos der Stadt Hamburg unter dem 7. Jun., als Strafe,
auferlegte Contribution von 48 Millionen und überhaupt alle
Gräuelscenen sind aus der Tagesgeschichte bekannt. Dieses Departement der
Ostems stand schon 1811 wegen des Tumultes
in Aurich und auf den Fehnen bei dem Kaiser im schwarzen
Buche angeschrieben,
und ward nur nachher durch vielseitige kräftige Fürsprachen daraus
wieder
gelöscht. Nun aber ward nach dieser neuen Insurrection in Paris wieder
darauf
angetragen, daß ein ähnliches Strafgericht,
wie in den
hanseatischen Departementen, auch über dieses verhängt werden
müßte.
Und in der That war diesesmal die Insurrection hier schon weiter
gediehen, wie wenigstens in dem Departement der Oberemse. Dennoch blieb
das Departement der Ostemse unter seiner bisherigen constitutionellen
Verwaltung, und wurde nicht, wie die hanseatischen Departemente, unter
eine militairische Regierung gestellt. Dieses unsere Departement stand unter der 31sten Militairdivision. Der Chef derselben, der Divisionsgeneral Janssen, dieser würdige Mann, und dann auch selbst der Präfect, sollen günstig für dieses Departement berichtet, und die Volksbewegungen darin als unbedeutend angegeben haben. Dies mag freilich wohl die erste Grundlage zur Abwendung unseres Unsterns gewesen seyn: indessen mag auch noch ein anderer Umstand dazu beigetragen haben. Napoleon hatte blos die unter der 32sten Militairdivision stehenden Departemente, als eine abschreckende Warnung für andere Departemente, außer der Constitution gesetzt; hätte er nun eben so mit dem einzelnen holländischen Departement der Ostemse verfahren wollen: so wäre dazu wieder ein neues Decret und eine besondere Verfügung an den Divisionsgeneral in Groningen erforderlich gewesen. Hätte Napoleon das vorhin mehrmals angebrachte Gesuch und den Wunsch der Eingesessenen, um dieses Departement von den holländischen zu trennen, und es dagegen mit den deutschen hanseatischen zu verbinden, genehmigt: so würde auch wohl sicher das nämliche Strafgericht über dasselbe ergangen seyn. So wenig weiß der kurzsichtige Mensch, was zu seinem Frieden dient! |
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